AGB

Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

  2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

  3. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich.

  2. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, wie zum Beispiel über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk – ohne Verpackung,- zuzüglich des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes (derzeit 19%), sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Qualitätsmerkmale, Mengen und Ausführungstoleranzen

  1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen nicht beanstandet werden, sofern sie 10% nicht über- bzw. unterschreiten.

  2. Güte und Maße des von uns verarbeiteten Materials bestimmen sich, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen. Abweichungen sind im Rahmen der DIN zulässig.

  3. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese für das Vormaterial bei dem Lieferwerk. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber.

  4. Alle Angaben, betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen; soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.

  5. Für die physikalischen Eigenschaften und die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich eine Eigenschaft zugesichert haben.

  6. Insbesondere bei kaltverformten Rohrbogen oder Rohrbiegearbeiten sind folgende handelsübliche fertigungstechnisch bedingte Maßtoleranzen zulässig und vom Auftraggeber zu berücksichtigen:

  • Radiustoleranzen bis zu 10% bei mittleren Biegeradien bis 3x Rohraußendurchmesser.
  • Radiustoleranzen bis 5% bei mittleren Biegeradien über 3x Rohraußendurchmesser.
  • Ovalität im Biegebereich bis zu 10%, Wandstärkenverjüngung im Biegebereich abhängig vom Verhältnis des Biegeradius zum Rohrdurchmesser und ursprünglicher Rohrwandstärke bis zu 20%.
  • Bei gewalzten Rohrbogen kann der Rohraußendurchmesser im Walzbereich bis zu 5% niedriger sein als der Durchmesser des Einsatzrohres. Die Einhaltung enger Toleranzen gilt nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt worden ist.

V. Werkzeuge, Schutzrechte

  1. In der Auftragsbestätigung festgelegte Kostenanteile für die Bereitstellung (Beschaffung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung) von Werkzeugen oder Werkzeugteilen trägt der Auftraggeber.

  2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Übernahme der vereinbarten Werkzeugkostenanteile entstehen mit der Auftragsbestätigung; die Zahlungsverpflichtung entsteht, sobald die Werkzeuge verwendungsbereit sind. Die Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung der Entgelte durch den Auftraggeber in unserem Besitz und Eigentum.

  3. Falls durch anderweitige Verwendung von Werkzeugen durch uns Schutzrechte des Auftraggebers oder Dritter verletzt werden, muss uns das spätestens bei Auftragserteilung schriftlich bekannt gegeben werden. In diesem Fall sind vom Auftraggeber die vollen Kosten für Werkzeugbeschaffung, -unterhalt und normale Verschleißerneuerung zu übernehmen.

  4. Wir verpflichten uns, Werkzeuge, deren Kosten der Auftraggeber anteilig getragen hat, bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Aufträge mit dem Auftraggeber bereitzustellen. Diese Verpflichtungen erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des jeweils letzten Auftrages, für dessen Erfüllung das Werkzeug benötigt wird, kein weiterer Auftrag dieser Art zustande kommt.

  5. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, anteilige Werkzeugkosten bei Wiederbeschaffung von Werkzeugen nach natürlichem Verschleiß neu zu übernehmen.

  6. Für Teile, die nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Auftraggebers angefertigt werden, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter und stellt uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Wir sind zu Nachforschungen nicht verpflichtet.

VI. Beanstandungen

  1. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter genauer Angabe des Mangels anzuzeigen. Für Nichtkaufleute bezieht sich die Anzeigepflicht nur auf offensichtliche Mängel.

  2. Werden Fehler bei der Verwendung erkannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen. Es ist uns in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit der Rüge an Ort und Stelle nachzuprüfen oder , auf unser Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon zuzusenden.

  3. Im Falle begründeter und rechtzeitiger Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, mangelhafte Ware gegen ordnungsgemäße Ware einzutauschen oder die Mängel durch Nachbesserung zu beheben oder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu wandeln oder zu mindern. Bei Fehlschlagen der etwaigen Nachbesserung oder etwaiger Ersatzlieferung sind wir nach Wahl des Abnehmers zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verpflichtet.

  4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art können gegen uns nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es fällt uns der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

  5. Gegenüber unserem Kunden, der Kaufmann ist, haften wir jedoch in jedem Fall nur für den Ersatz eines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens.

  6. Im Falle unseres Verzuges haften wir nur in dem in Ziffer 3 dargelegten Umfang.

VII. Abnahmeverpflichtungen

  1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Entgegennahme der bereitgestellten Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Zahlungsverpflichtung entsteht jedoch in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der termingemäßen Bereitstellung.

  2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber anzunehmen.

  3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung auf Einzel- oder Abschlussaufträge gilt als abzurechnendes Geschäft.

VIII. Transportrisiko

  1. Der Versand der Waren erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers.

  2. Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Werkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.

IX. Versand und Verpackung

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl zu überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.

  2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenfrei zurückzusenden.

  3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens zwei Monaten bei firmeneigenen Verpackungsmitteln bzw. zwei Wochen bei tauschfähigen Verpackungsmitteln zurückgeschickt, sind wir berechtigt, vom jeweiligen Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe tauschfähiger Verpackungsmittel sind wir berechtigt, zusätzlich zu den Mietgebühren diese Verpackungsmittel zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

  4. Generell behalten wir uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von leihweise überlassenen Packmitteln dem Auftraggeber den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.

X. Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

  2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Lieferung ab Werk gelten die Lieferfristen und –termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

  3. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

XI. Lieferungsverpflichtungen

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst, bei Transportunternehmen oder bei unseren Vorlieferanten eintreten.

  3. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

  4. Kommt eine Vertragspartei mit Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Auftrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen bezieht.

  5. Bei Nichterfüllen eines Abschlussauftrages seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu fordern.

  6. Gerät der Auftraggeber nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Der Auftraggeber ist zur Zahlung bei Lieferung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.

XII. Rücklieferungen

  1. Waren werden nur dann zurück genommen, wenn die Rücksendung innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung erfolgt und wir vorher zugestimmt haben.

  2. Die Fracht sowie evtl. Überführungs- und Aufarbeitungskosten von mindestens 10,00 €/Produkt bzw. 20% des Warenwertes gehen zu Lasten des Bestellers.

  3. Nicht lagermäßige Artikel und Sonderanfertigungen werden von uns nicht zurück genommen.

XIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kontokorrentzinses zu berechnen.

  3. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen diejenigen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegebenenfalls gegen Zinsausgleich, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Der Käufer kann gegenüber unseren Forderungen mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XIV Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware weiter zu veräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.

  3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

  6. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

XV. Erfüllungsstand und Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie als Gerichtsstand gilt Oschatz, soweit beides gesetzlich nicht anders geregelt ist.

XVI. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers

  1. Soweit diesen Bedingungen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen, gelten diese nur dann und insoweit, als ihre Anwendbarkeit von unserer Seite ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
Revision 1.01 – 24.11.2017
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